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Unbedingte Erbantrittserklärung

Im Vergleich mit der bedingten Erbantrittserklärung dauert das Verfahren bei einer unbedingten Erbantrittserklärung in der Regel nicht so lange und kostet weniger, da Sachverständige nicht zwingend beizuziehen sind. Der Erbe haftet in diesem Fall allerdings für sämtliche Schulden des Erblassers in unbegrenzter Höhe auch mit seinem Privatvermögen. In bestimmten Fällen, vor allem bei Beteiligung minderjähriger, besachwalteter oder persönlich nicht anwesender Personen, ist zu deren Schutz die Errichtung eines Verlassenschaftsinventars samt Schätzungen zwingend vorgeschrieben.

Verlassenschaften

Bedingte Erbantrittserklärung

Der Notar als Gerichtskommissär

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